Leihvertrag: Vorlage für private und gewerbliche Leihe

Die Leihe (Paragraphen 598-606 BGB) ist die unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch. Der entscheidende Unterschied zur Miete: Bei der Leihe wird kein Entgelt bezahlt. Sobald Geld fließt, wird aus der Leihe ein Mietvertrag.

Leihe vs. Miete vs. Leasing

MerkmalLeiheMieteLeasing
EntgeltKostenlosMietzinsLeasingrate
Typische FälleNachbarschaftshilfe, WerkzeugWohnung, AutoFirmenwagen, Maschinen
HaftungEntleiher haftet verschärftMieter: normale SorgfaltLeasingnehmer: vertraglich
KündigungJederzeit durch VerleiherGesetzliche FristenVertragliche Fristen
GewährleistungKeine (Paragraphen 599-600 BGB)Paragraphen 535 ff. BGBVertraglich

Pflichtinhalte des Leihvertrags

  • Leihgegenstand — Genaue Beschreibung mit Seriennummer, Zustand, Zubehör
  • Leihzeitraum — Beginn und Ende oder unbestimmte Dauer
  • Verwendungszweck — Wofür darf der Gegenstand genutzt werden?
  • Rückgabe — Wann, wo und in welchem Zustand?
  • Haftung — Wer zahlt bei Beschädigung oder Verlust?
  • Unterleihe — Darf der Entleiher den Gegenstand weiterverleihen?

Haftung des Entleihers

Der Entleiher haftet für jeden Schaden am Leihgegenstand, es sei denn, er hat den Schaden nicht verschuldet. Besondere Haftungsregeln:

  • Vertragswidrige Nutzung — Bei zweckwidriger Nutzung haftet der Entleiher auch für Zufall (Paragraph 603 BGB)
  • Abnutzung — Normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch geht zulasten des Verleihers
  • Verlust — Entleiher haftet bei Verschulden (Diebstahl: nur wenn unzureichend gesichert)
  • Weitergabe — Bei unerlaubter Unterleihe: Haftung auch für Zufall

Checkliste Leihvertrag

  1. Gegenstand genau beschrieben?
  2. Zustand bei Übergabe dokumentiert?
  3. Leihzeitraum festgelegt?
  4. Verwendungszweck definiert?
  5. Haftung bei Schäden geregelt?
  6. Rückgabebedingungen?
  7. Unterleihe erlaubt oder verboten?
  8. Versicherung geklärt?

Verwandt: Kaufvertrag Vorlage und Vertragsvorlagen Ratgeber.

Haufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Leihe und Miete?
Die Leihe ist kostenlos, die Miete entgeltlich. Sobald ein Entgelt für die Gebrauchsüberlassung vereinbart wird, handelt es sich rechtlich um einen Mietvertrag, auch wenn die Parteien es 'Leihe' nennen.
Haftet der Verleiher für Mängel?
Nur eingeschränkt. Der Verleiher haftet nur für arglistig verschwiegene Mängel (Paragraph 600 BGB). Da die Leihe kostenlos ist, sind die Gewährleistungsrechte stark eingeschränkt.

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