Die Leihe (Paragraphen 598-606 BGB) ist die unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch. Der entscheidende Unterschied zur Miete: Bei der Leihe wird kein Entgelt bezahlt. Sobald Geld fließt, wird aus der Leihe ein Mietvertrag.
Leihe vs. Miete vs. Leasing
| Merkmal | Leihe | Miete | Leasing |
|---|---|---|---|
| Entgelt | Kostenlos | Mietzins | Leasingrate |
| Typische Fälle | Nachbarschaftshilfe, Werkzeug | Wohnung, Auto | Firmenwagen, Maschinen |
| Haftung | Entleiher haftet verschärft | Mieter: normale Sorgfalt | Leasingnehmer: vertraglich |
| Kündigung | Jederzeit durch Verleiher | Gesetzliche Fristen | Vertragliche Fristen |
| Gewährleistung | Keine (Paragraphen 599-600 BGB) | Paragraphen 535 ff. BGB | Vertraglich |
Pflichtinhalte des Leihvertrags
- Leihgegenstand — Genaue Beschreibung mit Seriennummer, Zustand, Zubehör
- Leihzeitraum — Beginn und Ende oder unbestimmte Dauer
- Verwendungszweck — Wofür darf der Gegenstand genutzt werden?
- Rückgabe — Wann, wo und in welchem Zustand?
- Haftung — Wer zahlt bei Beschädigung oder Verlust?
- Unterleihe — Darf der Entleiher den Gegenstand weiterverleihen?
Haftung des Entleihers
Der Entleiher haftet für jeden Schaden am Leihgegenstand, es sei denn, er hat den Schaden nicht verschuldet. Besondere Haftungsregeln:
- Vertragswidrige Nutzung — Bei zweckwidriger Nutzung haftet der Entleiher auch für Zufall (Paragraph 603 BGB)
- Abnutzung — Normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch geht zulasten des Verleihers
- Verlust — Entleiher haftet bei Verschulden (Diebstahl: nur wenn unzureichend gesichert)
- Weitergabe — Bei unerlaubter Unterleihe: Haftung auch für Zufall
Checkliste Leihvertrag
- Gegenstand genau beschrieben?
- Zustand bei Übergabe dokumentiert?
- Leihzeitraum festgelegt?
- Verwendungszweck definiert?
- Haftung bei Schäden geregelt?
- Rückgabebedingungen?
- Unterleihe erlaubt oder verboten?
- Versicherung geklärt?
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