Der Werkvertrag ist einer der wichtigsten Vertragstypen im BGB — und einer der am häufigsten verwechselten. Im Gegensatz zum Dienstvertrag schuldet der Werkunternehmer nicht seine Arbeitszeit, sondern einen konkreten Erfolg.
Werkvertrag vs. Dienstvertrag
| Merkmal | Werkvertrag | Dienstvertrag |
|---|---|---|
| Geschuldet wird | Erfolg (Werk) | Tätigkeit (Bemühen) |
| Vergütung | Nach Abnahme des Werks | Für die aufgewendete Zeit |
| Gewährleistung | 2 Jahre (5 Jahre bei Bauwerken) | Keine Gewährleistung |
| Abnahme | Pflicht des Bestellers | Keine Abnahme |
| Rücktritt/Kündigung | Paragraph 649 BGB: jederzeitige Kündigung | Ordentliche Kündigung |
| Typische Beispiele | Handwerker, Software, Gutachten | Arzt, Anwalt, Steuerberater |
Pflichtinhalte des Werkvertrags
- Leistungsbeschreibung — Das geschuldete Werk muss genau definiert sein
- Vergütung — Festpreis, Stundensatz oder Kostenschätzung
- Fertigstellungstermin — Bei Verzug: Schadensersatz möglich
- Abnahme — Wie und wann wird das Werk abgenommen?
- Gewährleistung — Mängelbeseitigung, Minderung, Rücktritt
- Haftung — Begrenzung der Haftung (bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht möglich)
Abnahme des Werks
Die Abnahme ist der zentrale Zeitpunkt im Werkvertragsrecht:
- Fälligkeitswirkung — Vergütung wird erst mit Abnahme fällig
- Gefahrübergang — Ab Abnahme trägt der Besteller die Gefahr
- Beweislast — Ab Abnahme muss der Besteller Mängel beweisen (vorher der Unternehmer)
- Fiktive Abnahme — Nach angemessener Frist und Aufforderung gilt das Werk als abgenommen (Paragraph 640 Abs. 2 BGB)
Mängel bei der Abnahme Behalten Sie sich bei der Abnahme die Geltendmachung bekannter Mängel ausdrücklich vor (Paragraph 640 Abs. 3 BGB). Ohne Vorbehalt verlieren Sie Ihre Gewährleistungsrechte für erkennbare Mängel.
Gewährleistung beim Werkvertrag
| Werkart | Gewährleistungsfrist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bauwerke | 5 Jahre | Paragraph 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB |
| Planungs- und Überwachungsleistungen | 5 Jahre | Paragraph 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB |
| Sonstige Werke | 2 Jahre | Paragraph 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB |
| Arglistig verschwiegene Mängel | 3 Jahre (ab Kenntnis) | Paragraph 634a Abs. 3 BGB |
Checkliste Werkvertrag
- Werk genau beschrieben?
- Festpreis oder Kostenschätzung?
- Fertigstellungstermin mit Verzugsfolgen?
- Abnahmeverfahren geregelt?
- Gewährleistungsfrist und -rechte?
- Haftungsbegrenzung (zulässig)?
- Zahlungsplan bei größeren Projekten?
- Kündigungsrecht und Abwicklung geregelt?
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