Aufhebungsvertrag: Vorlage, Abfindung und Fallstricke

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich — ohne Kündigungsfrist, ohne Kündigungsschutz, ohne Betriebsratsanhörung. Das klingt einfach, birgt aber erhebliche Risiken, besonders für den Arbeitnehmer.

Vorteile und Risiken

AspektArbeitgeberArbeitnehmer
KündigungsschutzEntfällt komplettVerzicht auf KSchG-Schutz
KündigungsfristKann verkürzt werdenFrüherer Austritt möglich
BetriebsratKeine Anhörung nötigKein Betriebsrats-Schutz
AbfindungVerhandlungssacheOft höher als bei Klage
ArbeitslosengeldKein RisikoSperrzeit droht (12 Wochen!)
ZeugnisKann vereinbart werdenGutes Zeugnis sichern
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (Paragraph 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Das bedeutet: 3 Monate kein ALG I, und die Gesamtbezugsdauer verkürzt sich um ein Viertel. Ausnahme: Der Arbeitgeber hätte ohnehin betriebsbedingt gekündigt, und die Kündigungsfrist wird eingehalten.

Abfindung: Wie viel ist üblich?

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Die Faustformel der Arbeitsgerichte lautet:

Faustformel Abfindung 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Bei starkem Kündigungsschutz (lange Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung, Sonderkündigungsschutz) kann der Faktor auf 1,5 oder mehr steigen.

Inhalt eines Aufhebungsvertrags

  • Beendigungsdatum — Wann endet das Arbeitsverhältnis?
  • Abfindung — Höhe und Fälligkeit (brutto, Paragraph 34 EStG: Fünftelregelung für Steueroptimierung)
  • Freistellung — Bezahlte oder unbezahlte Freistellung? Widerruflich oder unwiderruflich?
  • Resturlaub — Gewährung in natura oder Abgeltung
  • Arbeitszeugnis — Note und Formulierungen vorab vereinbaren
  • Wettbewerbsverbot — Aufhebung oder Beibehaltung mit Karenzentschädigung
  • Erledigungsklausel — Alle Ansprüche sind mit dem Aufhebungsvertrag abgegolten
  • Rückgabepflichten — Firmenfahrzeug, Laptop, Schlüssel, Unterlagen

BAG-Gebot der fairen Verhandlung

Das BAG hat 2019 entschieden (6 AZR 75/18), dass Aufhebungsverträge unter bestimmten Umständen anfechtbar sind, wenn der Arbeitgeber unfaire Verhandlungsmethoden anwendet:

  • Überrumpelung (kein Bedenkzeit)
  • Drohung mit einer offensichtlich unbegründeten Kündigung
  • Ausnutzung einer psychischen Drucksituation
  • Verhandlung in einer Ausnahmesituation (Krankheit, Schock)

Mindestens einen Tag Bedenkzeit einräumen und die Möglichkeit, einen Anwalt zu konsultieren.

Steuerliche Optimierung der Abfindung

Abfindungen sind steuerpflichtig, aber begünstigt. Die Fünftelregelung (Paragraph 34 EStG) verteilt die Steuerlast fiktiv auf 5 Jahre:

  1. Abfindung durch 5 teilen
  2. Ein Fünftel zum Jahreseinkommen addieren
  3. Steuerdifferenz berechnen
  4. Differenz mal 5 = Steuer auf die Abfindung

Bei einem Bruttogehalt von 50.000 Euro und einer Abfindung von 30.000 Euro spart die Fünftelregelung typischerweise 2.000 bis 5.000 Euro Steuern.

Checkliste Aufhebungsvertrag

  1. Sperrzeit-Risiko geprüft?
  2. Abfindungshöhe verhandelt (Faustformel als Basis)?
  3. Steuerliche Optimierung berücksichtigt?
  4. Freistellung geregelt?
  5. Zeugnis vorab vereinbart?
  6. Resturlaub abgegolten?
  7. Erledigungsklausel geprüft?
  8. Mindestens 1 Tag Bedenkzeit eingehalten?
  9. Anwaltliche Beratung empfohlen?

Verwandt: Arbeitsvertrag Vorlage und Arbeitszeugnis Vorlage.

Haufig gestellte Fragen

Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Nein, ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht. Allerdings kann der Vertrag angefochten werden bei Irrtum, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung (Paragraphen 119, 123 BGB). Das BAG hat zudem das Gebot der fairen Verhandlung aufgestellt (6 AZR 75/18).
Wie vermeide ich die Sperrzeit?
Die Sperrzeit entfällt, wenn der Arbeitgeber ohnehin betriebsbedingt gekündigt hätte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung maximal 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt. Idealerweise den Aufhebungsvertrag so formulieren, dass eine drohende betriebsbedingte Kündigung der Anlass war.

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