Der befristete Arbeitsvertrag ist in Deutschland streng reguliert. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) setzt enge Grenzen — und Fehler führen dazu, dass die Befristung unwirksam ist und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
Sachgrundlose Befristung: Die Regeln
- Maximale Dauer — 2 Jahre (Paragraph 14 Abs. 2 TzBfG)
- Verlängerung — Bis zu dreimal innerhalb der 2 Jahre
- Keine Vorbeschäftigung — Der Arbeitnehmer darf nicht bereits früher beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein (Vorbeschäftigungsverbot, aber BAG 7 AZR 700/16: 3 Jahre Karenzzeit genügt)
- Schriftform — Die Befristungsabrede muss vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart sein
Sachgrundbefristung: Die wichtigsten Gründe
| Sachgrund | Paragraph 14 Abs. 1 TzBfG | Beispiel |
|---|---|---|
| Vorübergehender Bedarf | Nr. 1 | Projektarbeit, Saisonbeschäftigung |
| Erstbeschäftigung | Nr. 2 | Anschluss an Ausbildung oder Studium |
| Vertretung | Nr. 3 | Elternzeitvertretung, Krankheitsvertretung |
| Eigenart der Arbeitsleistung | Nr. 4 | Künstler, Sportler, Wissenschaftler |
| Erprobung | Nr. 5 | Probearbeitsverhältnis |
| Gerichtlicher Vergleich | Nr. 8 | Befristung im Kündigungsschutzprozess |
Schriftform vor Arbeitsbeginn! Die Befristungsabrede muss vor dem ersten Arbeitstag schriftlich vorliegen (Paragraph 14 Abs. 4 TzBfG). Fängt der Arbeitnehmer an, bevor der Vertrag unterschrieben ist, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Das ist der häufigste Fehler bei Befristungen.
Kettenbefristung
Mehrere aufeinanderfolgende Befristungen mit Sachgrund sind grundsätzlich zulässig. Das BAG prüft aber bei langen Ketten, ob ein Missbrauch vorliegt (BAG 7 AZR 443/09). Indikatoren für Missbrauch:
- Gesamtdauer über 10 Jahre
- Mehr als 4 Verlängerungen
- Immer derselbe Sachgrund
- Keine inhaltliche Änderung der Tätigkeit
Ende des befristeten Vertrags
Der befristete Vertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist — ohne Kündigung. Aber:
- Kein Kündigungsschutz — Arbeitnehmer kann nicht gegen das Ende klagen (außer die Befristung war unwirksam)
- Ordentliche Kündigung — Nur wenn vertraglich vereinbart (Paragraph 15 Abs. 3 TzBfG)
- Weiterbeschäftigung — Arbeitet der Arbeitnehmer nach Fristablauf weiter, ohne dass der Arbeitgeber unverzüglich widerspricht, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Paragraph 15 Abs. 6 TzBfG)
Checkliste befristeter Arbeitsvertrag
- Befristungsart gewählt (sachgrundlos oder mit Sachgrund)?
- Schriftform vor Arbeitsbeginn sichergestellt?
- Bei sachgrundloser Befristung: max. 2 Jahre, max. 3 Verlängerungen?
- Vorbeschäftigungsverbot geprüft?
- Bei Sachgrund: Grund im Vertrag benannt?
- Kündigungsmöglichkeit vereinbart?
- NachwG-Pflichtangaben (Enddatum) enthalten?
- Rechtzeitig vor Fristablauf: Nachfolge oder Entfristung klären?
Verwandt: Arbeitsvertrag Vorlage und Aufhebungsvertrag Vorlage.