Betreuungsverfügung: Vorlage und Abgrenzung zur Vollmacht

Die Betreuungsverfügung kommt ins Spiel, wenn Sie keine Vorsorgevollmacht haben oder diese nicht ausreicht. Mit ihr bestimmen Sie, wer vom Gericht als Ihr rechtlicher Betreuer bestellt werden soll — und wer nicht.

Betreuungsverfügung vs. Vorsorgevollmacht

MerkmalVorsorgevollmachtBetreuungsverfügung
WirkungSofort, ohne GerichtErst nach Gerichtsbeschluss
KontrolleKeine (außer Kontrollbevollmächtigter)Gerichtliche Kontrolle
Geeignet fürWenn Sie jemandem voll vertrauenWenn Sie Kontrolle wünschen
KostenKeine (ohne Notar)Betreuungsverfahren (Staatskasse)
MissbrauchsschutzGeringHoch (Gericht überwacht)

Was regelt die Betreuungsverfügung?

  • Wunschbetreuer — Wer soll Betreuer werden?
  • Ausschluss — Wer soll auf keinen Fall Betreuer werden?
  • Wünsche zum Aufenthalt — Zu Hause bleiben? Welches Pflegeheim?
  • Lebensführung — Ernährung, Hobbys, soziale Kontakte
  • Vermögensverwaltung — Wie soll mit dem Vermögen umgegangen werden?
  • Religiöse und weltanschauliche Wünsche

Formvorschriften

Die Betreuungsverfügung ist formfrei, sollte aber schriftlich sein. Anders als beim Testament muss sie nicht eigenhändig geschrieben werden — eine Unterschrift genügt. Empfohlen: zusätzlich im ZVR registrieren.

Wann brauche ich eine Betreuungsverfügung?

  • Sie möchten keine Vorsorgevollmacht erteilen (kein volles Vertrauen in eine Person)
  • Sie möchten, dass das Gericht den Betreuer kontrolliert
  • Sie wollen sicherstellen, dass eine bestimmte Person NICHT Betreuer wird
  • Als Ergänzung zur Vorsorgevollmacht (für den Fall, dass die Vollmacht nicht ausreicht)

Checkliste Betreuungsverfügung

  1. Wunschbetreuer benannt?
  2. Ausschluss-Betreuer benannt?
  3. Wünsche zur Lebensführung formuliert?
  4. Aufenthaltswünsche festgehalten?
  5. Vermögensverwaltung geregelt?
  6. Unterschrieben und datiert?
  7. Im ZVR registriert?
  8. Kopie beim Hausarzt und Vertrauensperson?

Verwandt: Vorsorgevollmacht Vorlage und Patientenverfügung Vorlage.

Haufig gestellte Fragen

Ist das Gericht an meine Wünsche gebunden?
Ja, das Gericht muss Ihre Wünsche berücksichtigen und den Wunschbetreuer bestellen, wenn dies dem Wohl des Betroffenen nicht widerspricht (Paragraph 1816 Abs. 2 BGB).
Brauche ich beides: Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?
Idealerweise ja. Die Vorsorgevollmacht hat Vorrang und verhindert ein Betreuungsverfahren. Die Betreuungsverfügung greift als Sicherheitsnetz, falls die Vollmacht nicht ausreicht oder angefochten wird.

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