Kündigung Arbeitsvertrag: Vorlage für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags unterliegt strengen Formvorschriften. Ein Fehler — und die Kündigung ist unwirksam. Das gilt für Arbeitgeber noch stärker als für Arbeitnehmer, denn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) stellt hohe Anforderungen.

Formvorschriften

  • Schriftform zwingend — Paragraph 623 BGB: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Mündlich, per E-Mail, Fax oder WhatsApp ist unwirksam
  • Eigenhändige Unterschrift — Des Kündigungsberechtigten (Arbeitgeber, Geschäftsführer oder Bevollmächtigter)
  • Zugang — Die Kündigung muss dem Empfänger zugehen. Einwurfeinschreiben empfohlen
  • Keine Begründung nötig — Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber müssen die Kündigung begründen (Ausnahme: Schwangere, Betriebsrat)

Kündigungsfristen nach Paragraph 622 BGB

DauerArbeitgeberfristArbeitnehmerfrist
Probezeit2 Wochen2 Wochen
0-2 Jahre4 Wochen zum 15./Monatsende4 Wochen zum 15./Monatsende
2 Jahre1 Monat zum Monatsende4 Wochen
5 Jahre2 Monate zum Monatsende4 Wochen
8 Jahre3 Monate zum Monatsende4 Wochen
10 Jahre4 Monate zum Monatsende4 Wochen
12 Jahre5 Monate zum Monatsende4 Wochen
15 Jahre6 Monate zum Monatsende4 Wochen
20 Jahre7 Monate zum Monatsende4 Wochen

Kündigungsschutz nach dem KSchG

Das KSchG greift, wenn der Betrieb mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Dann braucht der Arbeitgeber einen anerkannten Kündigungsgrund:

  1. Personenbedingte Kündigung — Langzeiterkrankung, fehlende Arbeitserlaubnis, Verlust der Fahrerlaubnis (bei Berufskraftfahrern)
  2. Verhaltensbedingte Kündigung — Arbeitsverweigerung, Diebstahl, Beleidigung. In der Regel: vorherige Abmahnung erforderlich (BAG 2 AZR 536/06)
  3. Betriebsbedingte Kündigung — Stellenabbau, Standortschließung, Auftragsmangel. Sozialauswahl erforderlich

Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig (Paragraph 626 BGB). Typische Gründe:

  • Diebstahl oder Unterschlagung — Auch bei geringen Beträgen (BAG 2 AZR 541/09: Emmely-Fall, aber Einzelfallprüfung)
  • Arbeitszeitbetrug — Falsches Stempeln, private Nutzung während der Arbeitszeit
  • Sexuelle Belästigung — Paragraph 12 AGG
  • Gehaltsrückstand — Arbeitnehmer kann fristlos kündigen bei 2+ Monaten Gehaltsrückstand
3-Wochen-Frist beachten! Will der Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung wehren, muss er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (Paragraph 4 KSchG). Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam — auch wenn sie es materiell nicht war.

Besonderer Kündigungsschutz

  • Schwangere und Mütter — Bis 4 Monate nach Entbindung (MuSchG)
  • Elternzeit — Ab Anmeldung bis Ende der Elternzeit
  • Schwerbehinderte — Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich (SGB IX)
  • Betriebsrat — Während der Amtszeit und 1 Jahr danach
  • Auszubildende — Nach der Probezeit nur fristlos mit wichtigem Grund
  • Datenschutzbeauftragte — Während der Bestellung und 1 Jahr danach

Checkliste Kündigung Arbeitsvertrag

  1. Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift?
  2. Kündigungsfrist korrekt berechnet?
  3. Bei Arbeitgeberkündigung: KSchG-Voraussetzungen geprüft?
  4. Betriebsrat angehört (Paragraph 102 BetrVG)?
  5. Besonderer Kündigungsschutz ausgeschlossen?
  6. Bei verhaltensbedingter Kündigung: vorherige Abmahnung?
  7. Zugangsnachweis gesichert?
  8. 3-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage notiert?

Verwandt: Arbeitsvertrag Vorlage und Aufhebungsvertrag Vorlage.

Haufig gestellte Fragen

Kann ich per E-Mail kündigen?
Nein, die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf zwingend der Schriftform nach Paragraph 623 BGB. E-Mail, Fax, SMS oder WhatsApp sind unwirksam. Es muss ein unterschriebenes Dokument auf Papier sein.
Muss ich eine Kündigung begründen?
Als Arbeitnehmer: Nein, niemals. Als Arbeitgeber: Grundsätzlich auch nicht, aber bei bestimmten Personengruppen (Schwangere, Schwerbehinderte) muss der Kündigungsgrund mitgeteilt werden. Im KSchG-Prozess muss der Arbeitgeber den Grund darlegen und beweisen.

Nützliche Online-Rechner